Obsorge

      Unser Positionspapier zu Gemeinsamer Obsorge und Doppelresidenz – verfasst vom Verein wendepunkt – finden Sie hier: Download PDF

       

      Seit 1. Februar 2013 gilt in Österreich das neue Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (KindNamRÄG 2013). Damit sind neue Bestimmungen unter anderem für Kontaktrecht (Besuchsrecht), Obsorge und Namensrecht in Kraft getreten.

      Wichtige Änderungen zur Obsorge finden Sie hier im Überblick:

      Obsorge nach Scheidung und Trennung – kein Einvernehmen zwischen den Eltern

      Wenn sich Eltern nach einer Scheidung oder Trennung über die Obsorge ihrer Kinder nicht einigen, dann entscheidet das Gericht darüber.

      In strittigen Fällen kann das Gericht für die Dauer von 6 Monaten eine sogenannte Phase der elterlichen Verantwortung („Abkühlphase“) anordnen, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. In dieser Phase bleibt die bisherige Obsorgeregelung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung aufrecht. Die Details des Kontaktrechts (Besuchsrechts), der Hauptwohnsitz, die Pflege und Erziehung des Kindes sowie die Unterhaltsleistung müssen für die Phase allerdings gleich geregelt werden. Entweder sie werden von den Elternteilen vereinbart oder bei Uneinigkeit vom Gericht festgelegt. In dieser Zeit soll beobachtet werden, wie sich eine gemeinsame Obsorge auf das Wohl des Kindes auswirkt.

      Wichtig

      • Das Gericht darf keine „Abkühlphase“ anordnen, wenn das dem Wohl des Kindes widerspricht, beispielsweise bei Gewalt. Über die Frage der Obsorge muss das Gericht dann sofort entscheiden.
      • Während der 6-monatigen „Abkühlphase“ lebt das Kind bei einem Elternteil. Dem anderen Elternteil sind Kontaktzeiten (Besuchszeiten) einzuräumen. Auch diesem Elternteil soll die Pflege und Erziehung des Kindes möglich sein.

      Nach Ablauf der 6 Monate entscheidet das Gericht endgültig über die Obsorge. Das Gericht kann:

      • einen Elternteil alleine mit der Obsorge betrauen oder
      • beide Elternteile gemeinsam mit der Obsorge betrauen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.

      Bei Bedarf kann die Frist von 6 Monaten vom Gericht verlängert werden.

       

      Obsorge unehelicher Kinder

      Die Mutter allein ist mit der Obsorge eines unehelichen Kindes betraut.

       

      Antragsrecht auf Obsorge für ledige Väter – kein Einvernehmen zwischen den Eltern

      Seit 1. Februar 2013 kann der ledige Vater die gemeinsame oder die alleinige Obsorge bei Gericht beantragen, auch gegen den Willen der Mutter. Die Entscheidung über die Obsorge liegt dann beim Gericht.
      Das Gericht kann auch in diesem Fall eine 6-monatige „Abkühlphase“ anordnen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Während der „Abkühlphase“ bleibt die bisherige Obsorgeregelung vorerst aufrecht. Nach Ablauf der 6 Monate kann das Gericht:

      • einen Elternteil alleine mit der Obsorge betrauen oder
      • beide Elternteile gemeinsam mit der Obsorge betrauen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.

       

      Obsorge unehelicher Kinder – Einvernehmen zwischen den Eltern

      Mutter und Vater können vor dem Standesamt eine gemeinsame Obsorge vereinbaren, wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die gemeinsame Erklärung ist von beiden freiwillig und ohne Pflicht oder Zwang zu erbringen.

      Innerhalb von 8 Wochen nach der gemeinsamen Erklärung kann die Zustimmung zur gemeinsamen Obsorge ohne Begründung von jedem Elternteil beim Standesamt widerrufen werden.

      Das Gericht kann weiterhin die Obsorgevereinbarungen der Eltern für unwirksam erklären, wenn sie das Wohl des Kindes gefährden.

      Die Vereinbarung zur gemeinsamen Obsorge vor dem Pflegschaftsgericht ist weiterhin möglich.

       

      Weitere wichtige Neuerungen:

      Kindeswohl

      Der Begriff „Kindeswohl“ wurde erstmals näher erläutert. Die Kindeswohlkriterien wurden ausgebaut. So umfasst der Begriff unter anderem auch die Berücksichtigung der Meinung des Kindes und die angemessene Versorgung des Kindes.
      In der Praxis soll dadurch sichergestellt werden, dass das Kind in einem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren tatsächlich die Möglichkeit hat, seine Meinung zu äußern, oder einen Kinderbeistand zur Seite gestellt bekommt.

      Ausbau der Familiengerichtshilfe

      Die so genannte Familiengerichtshilfe ist seit 1. Februar 2013 gesetzlich verankert und soll schrittweise auf alle Bezirksgerichte ausgeweitet werden. Sie unterstützt das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung, wodurch die Verfahrensdauer verkürzt werden soll. Die Familiengerichtshilfe soll auch der Vermittlung zwischen den Eltern dienen und sie im Obsorgeverfahren informieren.
      Das Gericht kann die Familiengerichtshilfe auch als Besuchsmittler oder Besuchsmittlerinnen einsetzen.

      Besuchsmittler und Besuchsmittlerinnen

      Zur besseren Durchsetzung von Kontaktrechten (Besuchsrechten) kann das Gericht Besuchsmittler und Besuchsmittlerinnen einsetzen. Ihre Aufgaben sind unter anderem das Vermitteln zwischen den Eltern und das Überwachen der ordnungsgemäßen Über- und Rückgabe des Kindes. Sie unterstützen und beraten Eltern auch bei der Umsetzung des Kontaktrechts.  

      Verpflichtende Vereinbarung des Kontaktrechts (Besuchsrecht) bei einvernehmlichen Scheidungen

      Die Eltern müssen zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Scheidung eine Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts (Besuchsrechts) treffen. Das Gesetz sieht auch eine verpflichtende Elternberatung vor.

       

      Weiterführende Links:

      Das Gesetz in voller Länge finden Sie hier: Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 

      Nähere Informationen zur Familiengerichtshilfe finden Sie hier: Familiengerichtshilfe 

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      Details siehe hier.

      Stand: 25.9.2023

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        Femizide

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