Wegweisung und Betretungsverbot

      Die Regelung der Wegweisung und des Betretungsverbotes finden Sie in Paragraph 38a Sicherheitspolizeigesetz

      Die Polizei ist ermächtigt, einen Gefährder aus einer Wohnung oder einem Haus und der unmittelbaren Umgebung wegzuweisen und ihm die Rückkehr beziehungsweise das Betreten zu verbieten.

      Geschützt sind alle Personen, die in der Wohnung oder im Haus wohnen, unabhängig von Verwandtschafts- und Beziehungsverhältnissen (beispielsweise Ehefrau, Lebensgefährtin, Kinder, Verwandte, aber auch Untermieterin oder Mitbewohnerin).

      Jede Person, von der Gefahr ausgeht, kann von der Polizei weggewiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen dabei keine Rolle – auch der Eigentümer der Wohnung oder des Hauses kann weggewiesen werden.

      Das Betretungsverbot gilt 2 Wochen. Wenn Sie danach weiteren Schutz benötigen, können Sie beim Bezirksgericht Ihres Wohnsitzes einen Antrag auf Einstweilige Verfügung (EV) stellen. Damit verlängert sich das Betretungsverbot auf 4 Wochen.

      Wenn von der Polizei ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, verständigt Sie sofort das örtlich zuständige Gewaltschutzzentrum oder die örtlich zuständige Interventionsstelle. In Folge kontaktiert Sie das Gewaltschutzzentrum oder die Interventionsstelle. Sie bieten Ihnen aktiv Unterstützung, wie beispielsweise Rechtsberatung oder psychosoziale Unterstützung, an.

      Schutz für Kinder und Jugendliche

      Sind Kinder unter 14 Jahren von Gewalt betroffen, kann das Betretungsverbot auch für Schulen und andere institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen (beispielsweise Kindergarten oder Hort) verhängt werden.

       

      Weitere Informationen über die Wegweisung und das Betretungsverbot finden Sie im Gewaltschutzfolder.

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      Details siehe hier.

      Stand: 28.3.2024

      • 7

        Femizide

      • 16

        Mord- versuche / Schwere Gewalt

        Projekt-Partnerschaften

        Die Informationsstelle gegen Gewalt wird gefördert von