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Gewalt gegen Frauen A-Z

Gewalt an Frauen A-Z

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Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Informationen zu verschiedenen Aspekten in Zusammenhang mit Gewalt an Frauen/häuslicher Gewalt/Gewalt in Beziehungen zur Verfügung. Die Themen sind alphabetisch geordnet. Sollten Sie zu einem bestimmten Thema weitere Fragen haben, schicken Sie uns bitte ein Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

 

 

Prozessbegleitung und Opferschutz

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(Stand Juni 2010)

RECHT auf Prozessbegleitung: Seit 1. Jänner 2006 haben Opfer von Gewalt, von gefährlichen Drohungen und von Delikten gegen die sexuelle Integrität einen gesetzlichen Anspruch (nach StPO) auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Damit ist ein wichtiger Schritt in der Verbesserung des Opferschutzes verwirklicht. Alle Opfer von Gewalt haben einen Anspruch auf Unterstützung bei Belastungen durch das Verfahren und zur Bewältigung von Traumatisierungen. Ebenso ist das Recht auf eine umfassende juristische Begleitung gesetzlich verankert. Zeitlich besteht der Anspruch ab dem Wunsch Anzeige zu erstatten bis zum Ende eines Straf- oder Zivilrechtsprozesses, bzw. bei Kindern bis zum Ende des Pflegschaftsprozesses. Auch ZeugInnen der Gewalttat können Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Seit 1. Juni 2009 können Opfer, die im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, diese auch im Zivilverfahren in Anspruch nehmen; Voraussetzung ist, dass das Verfahren in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht (zB Scheidungsverfahren, Obsorgeverfahren).


WAS beinhaltet Prozessbegleitung?

  • Opfer erhalten umfassende Informationen über Entschädigungs- und Hilfeleistungen, Voraussetzungen für Prozessbeleitung, Ablauf/Konsequenzen von Anzeige und Strafprozess, Informations- und Verständigungspflicht der Behörden sowie Ämter gegenüber dem Opfer, etc.
  • Gewährung von Übersetzungshilfe/DolmetscherInnen
  • (psychosoziale) Vorbereitung auf den Prozess sowie Unterstützung zur Aufarbeitung der Gewalterfahrung
  • Reduktion der Belastungen und Sekundär-Traumatisierungen für Opfer von Gewalt
  • Begleitung zur Anzeige/Polizei
  • juristische, anwaltliche Beratung und Vertretung vor Gericht
  • Koordination der notwendigen Schritte und Aufgaben mit den befassten Stellen
  • Nachbetreuung bei Gerichtsverfahren


WER bietet Prozessbegleitung an?

  • Kinderschutzzentren, Mädchen- und Frauenberatungsstellen begleiten Kinder und Jugendliche
  • Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen, Interventionsstellen, Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel, Gewaltschutzzentren betreuen Frauen
  • Alle weiteren Opfergruppen fallen in die Zuständigkeit von Weisser Ring

Alle Adressen finden Sie unter: www.prozessbegleitung.co.at

Qualitätsstandards für ProzessbegleiterInnen existieren bereits für die psychosoziale und juristische Begleitung von Mädchen, Buben und Jugendlichen als Opfer sexueller und physischer Gewalt sowie für Frauen als Betroffene von Männergewalt. Hier wird insbesondere auf ausreichende Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung im Fachbereich, kontinuierliche Fortbildung sowie Kooperation mit allen Bezugsstellen gesetzt.


WEITERE RECHTE von Opfern familiärer Gewalt im Strafverfahren

Privatbeteiligtenanschluss:

Die Position von Opfern im Prozess gegenüber der passiven Rolle als ZeugInnen wird gestärkt, wenn sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen. Ein Antrag auf Privatbeteiligung kann bei der Polizei oder bei Gericht gestellt werden, das ermöglicht:

  • Schmerzensgeld und Schadenersatz zu fordern
  • Vertretung durch RechtsanwältInnen oder Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen
  • im Prozess aktiv zu sein und Fragen zu stellen
  • die eigenen Ansprüche im Verfahren geltend zu machen

Entschlagungsrecht:

Opfer und ZeugInnen haben das Recht, sich der Aussagen zu entschlagen (d.h. nicht aus-zusagen), wenn der Beschuldigte ein/e Angehörige/r ist (dazu zählen auch Lebensgefährten und geschiedene Ehegatten)

Schonende (kontraindikatorische) Einvernahme:

Opfer von Gewalt können beantragen, dass sie im Vorverfahren und bei der Hauptverhandlung schonend, d.h. ohne Beisein des Gefährders, einvernommen werden. Kinder unter 14 Jahren, die Opfer von sexueller Gewalt wurden, müssen schonend einvernommen werden. Weiters haben Opfer von sexueller Gewalt das Recht, die Beantwortung von Fragen zum höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern und verlangen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen.

Vertrauensperson:

Bei der Vernehmung durch UntersuchungsrichterInnen haben Opfer von Gewalt das Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson.


Weiterführende Informationen:

  • Die FRAUENHELPLINE gegen Männergewalt 0800/222 555 bietet sowohl umfas-sende Informationen über Prozessbegleitung als auch über nächstgelegene Einrichtungen.
  • Details zu Qualitätsstandards und Hintergrundinformationen sowie Folder zur Prozessbegleitung finden Sie unter: www.prozessbegleitung.co.at
 

STALKING - Begriff, Gesetz, Tipps

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Mit dem englischen Begriff „Stalking“ wird das bewusste und wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person gegen ihren Willen  bezeichnet. „To stalk“ ist ein Verb aus der Jägersprache und bedeutet soviel wie „anpirschen“, „nachstellen“. Im Deutschen wird Stalking mit Psychoterror übersetzt.

Häufigste Formen von Stalking sind Verfolgen, vor dem Haus oder dem Arbeitsplatz auflauern, Terror durch ununterbrochene Belästigung per Telefon, SMS, (Droh-)Briefe, E-mails, Überhäufen mit nicht gewollten Geschenken, Verbreiten von falschen Gerüchten, Verbreiten von Fotos im Internet, Kontaktaufnahme über Dritte etc. bis hin zu körperlichen Übergriffen.

Rund 24% aller Frauen und 10% aller Männer sind mindestens einmal in ihrem Leben Verfolgung und Belästigung[1] betroffen. Dabei stehen die zu etwa zwei Drittel weiblichen Opfer  rund 83 % männlichen Stalkern gegenüber.

Die Dauer der Verfolgung/Belästigung beträgt im Durchschnitt etwa 26 Monate, wobei es eine große Spannweite von einem Monat bis zu 30 Jahren gibt. Häufig beginnt der Psychoterror nach der Trennung oder Scheidung, die Stalker sind oft Ex-Partner, die die Beziehung wieder aufnehmen oder sich für deren Beendigung rächen wollen.

Folgen von Stalking: Viele Stalking-Opfer führen ein Leben in Angst, sie fühlen sich ununterbrochen verfolgt und bedroht. Das kann zu Schlaflosigkeit, Depressionen, Panikattacken und anderen schweren psychischen Folgeerscheinungen führen, aber auch körperliche Beschwerden können auftreten.

DAS ANTI-STALKING GESETZ

Seit 1. Juli 2006 ist in Österreich das neue Bundesgesetz gegen Stalking in Kraft. Die Anti-Stalking Gesetzgebung sieht zwei Möglichkeiten zum Schutz eines Opfers vor:

(1) strafrechtlicher Schutz vor beharrlicher Verfolgung und Beeinträchtigung der Lebensführung (§ 107a (Abs 1) StGB) durch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Dazu muss bei der Polizei eine Anzeige gegen den Stalker gemacht werden, dies ist in allen Polizeiinspektionen Österreichs möglich. Der Straftatbestand gilt als Offizialdelikt und muss von der Polizei weiterverfolgt werden, auch wenn das Opfer kein Interesse daran hat.

(2) zivilrechtlicher Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g (Abs. 1) EO) durch eine einstweilige Verfügung, mit der dem Stalker die Kontaktaufnahme jeglicher Art, der Aufenthalt an bestimmten Orten und andere häufig gesetzte Stalking-Handlungen untersagt werden können. Die einstweilige Verfügung muss bei Gericht beantragt werden, dazu ist es ratsam, sich die Unterstützung durch ein Gewaltschutzzentrum/Interventionsstelle, eine Frauenberatungsstelle oder ein Frauenhaus zu holen.

Im Fall von Stalking besteht für Opfer auch ein gesetzlicher Anspruch auf Prozessbegleitung[2].

Bei einer polizeilichen Anzeige gegen den Stalker ist die Exekutive verpflichtet, die Daten des Opfers an das zuständige Gewaltschutzzentrum weiterzuleiten. Die Mitarbeiterinnen des Gewaltschutzzentrums setzen sich mit dem Opfer in Verbindung und bieten Beratung und Unterstützung an.

Im Jahr 2009 gingen 2.464 Anzeigen[3] wegen andauernder unerwünschter Belästigung bzw. hartnäckigem Nachstellen bei der Polizei ein. Die Zahlen zu den Jahren seit Inkrafttreten des Anti-Stalking-Gesetzes mit 1. Juli 2006 finden Sie auf unserem Factsheet ‚STATISTIK: Stalking-Anzeigen‘ als Download auf unserer Homepage: www.aoef.at > Informationsmaterial >Broschüren/Folder>Factsheets.

Sicherheitstipps

Eine häufige Strategie von Stalkern besteht darin, zu versuchen ihre Opfer mit verschiedensten Begründungen zu einem letzten Treffen zu überreden, das in der Regel zu keiner Lösung führt. Im Gegenteil, die Aussprache kann bedrohlich werden und eskalieren. Zudem findet der Stalker immer neue Gründe, um Kontakt zum Opfer zu erzwingen. Für die eigene Sicherheit sind folgende Dinge wichtig:

  • Dem Täter einmal unmissverständlich klarmachen, dass kein weiterer Kontakt erwünscht ist. Für eventuelle zukünftige Verfahren sind ZeugInnen hilfreich, die bei dieser Mitteilung anwesend waren. Dann den Stalker konsequent ignorieren.
  • Dokumentation über die Belästigungen führen - alle E-Mails, SMS, Mobilboxnachrichten aufheben, abspeichern oder aufnehmen. Das ist wichtig für rechtliche Schritte.
  • Bei einer Bedrohung sofort die Polizei anrufen und, soweit möglich, andere Personen um Hilfe zu ersuchen.
  • Verständigung des privaten und beruflichen Umfeldes über den Stalker und sein beharrliches Verfolgen. Das stärkt das Opfer und schwächt den Täter.
  • Keine Pakete oder Geschenke des Stalkers oder ohne Absender annehmen.
  • Für das eigene Sicherheitsgefühl ein akustisches Alarmgerät anschaffen, um den Stalker abzuschrecken und andere Personen aufmerksam zu machen.
  • Polizeinotruf 133 einspeichern und bei Bedrohung sofort anrufen.
  • Verfolgt der Stalker das Opfer mit dem Auto, dann direkt zur nächsten Polizeistation fahren und die BeamtInnen informieren.
  • Hat der Stalker die Festnetznummer des Opfers, können mit einem Anrufbeantworter die Anrufe und Mitteilungen des Stalkers dokumentiert werden.
  • Moderne Sicherheitsschlösser und sicherheitstechnische Beratungen von den kriminalpolizeilichen Beratungsstellen sind ebenfalls hilfreich.
  • Selbstbehauptungs- bzw. Selbstverteidigungskurse unterstützen zusätzlich.

Informationen und Beratung:

  • Frauenhelpline 0800/222 555 (anonym und kostenlos von 0 bis 24 Uhr)
  • Kriminalpolizeilicher Beratungsdienst Tel. 0800/216 346 (zum Ortstarif)
  • Erste Anti-Stalking Selbsthilfegruppe Österreichs: https://www.wien.gv.at/frauennotrufforum/showthread.php?p=329
  • Gewaltschutzzentren und Frauenhäuser unter: http://www.aoef.at >Wer hilft bei Gewalt?
  • Website zu Stalking: http://www.stalking.at/

 


[1] Spitzberg, B.H.(2002). The tactical topography of stalking victimization and management. Trauma,Violence & Abuse, 3, 261-288.

[2] siehe AÖF Fact Sheet „Prozessbegleitung und Opferschutz“

[3] Polizeiliche Kriminalstatistik Österreichs

 

Statistik autonomer österreichischer Frauenhäuser

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Die Statistik 2010 umfasst die Daten der 26 nachfolgenden Frauenhäuser, die 2010 im Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser vernetzt waren:

Amstetten, Burgenland, Dornbirn, Graz, Hallein, Innsbruck, Innviertel/Ried im Innkreis, Kapfenberg, Klagenfurt, Lavanttal, Linz, Mistelbach, Neunkirchen, Pinzgau, Salzburg, Steyr, St. Pölten, Spittal/Drau, Villach, Vöcklabruck, Wels, 1. Wiener Frauenhaus, 2. Wiener Frauenhaus, 3. Wiener Frauenhaus, 4. Wiener Frauenhaus (die Wiener Frauenhäuser sind Teil des Vereins Frauenhäuser Wien), Wiener Neustadt

PERSONEN*
Im Jahr 2010 fanden
3.448 Personen (1.733 Frauen und 1.715 Kinder)
in den oben genannten 26 Frauenhäusern Schutz und Unterkunft.

AUFENTHALTSTAGE
*
Insgesamt zählten die autonomen Frauenhäuser Österreichs im Jahre 2010
194.179 Aufenthaltstage
(95.196 Aufenthaltstage von Frauen und 98.983 Aufenthaltstage von Kindern)

BERATUNGEN
*
Zusätzlich zur Beratung und Begleitung von Frauenhausbewohnerinnen gab es 2010 in den Frauenhäusern zahlreiche Beratungsgespräche mit Frauen, die nicht im Frauenhaus wohnhaft waren:
12.324 Beratungen mit Frauen, die nicht im Frauenhaus wohnten, davon
55 Prozent telefonische Beratungen sowie 45 Prozent ambulante Beratungen

NACHBETREUUNG nach dem Frauenhausaufenthalt
*
Im Jahr 2010 gab es 8.883 Nachbetreuungskontakte (Telefonate, ambulante Beratungen, Hausbesuche ...) mit Frauen nach ihrem Aufenthalt im Frauenhaus.

Die komplette Statistik 2009 der autonomen österreichischen Frauenhäuser gibt es hier als Download 621 KB

Statistiken der vergangenen Jahre finden Sie unter Informationsmaterial => Broschüren/Folder

* Für Graz und Kapfenberg waren die Zahlen im März 2011 noch nicht verfügbar. Die Statistik enthält daher für diese 2 Frauenhäuser die Daten aus dem Jahr 2009.


Statistik-Überblick für 1992 - 2010

In Österreich wurde das erste Frauenhaus im Jahr 1978 in Wien eingerichtet. 1992 beschlossen die Mitarbeiterinnen der autonomen österreichischen Frauenhäuser die bisher individuell geführten Statistiken zu vereinheitlichen und alljährlich eine österreichweite Gesamtstatistik zu veröffentlichen. Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Anzahl der Frauen und Kinder, die in den Jahren 1992-2010 in den autonomen österreichischen Frauenhäusern Unterkunft fanden.

Nach den zur Verfügung stehenden Daten fanden in den Jahren 1992-2006  Frauen und Kinder wie nachfolgend aufgelistet in Österreichischen Frauenhäusern eine geschützte und betreute Unterkunft

Jahr Frauen Kinder Gesamt Anzahl d. erfaßten Frauenhäuser
1992 754 764 1518 10
1993 865 881 1746 11
1994 984 1041 2025 13
1995 942 1060 2002 14
1996 1033 1082 2115 14
1997 1030 1065 2095 16
1998 1070 1091 2161 17
1999 1043 1033 2076 18
2000 1224 1214 2438 18
2001 1169 1176 2345 18
2002 1238 1247 2485 19
2003 1335 1285 2620 20
2004 1430 1337 2767 24
2005 1655 1601 3256 25
2006 1599 1544 3143 25
2007 1641 1549 3190 26
2008 1600 1620 3220 26
2009 1598 1565 3163 26
2010 1733 1715 3448 26
Gesamt 23943 23870 47813

Jahr

Frauen

Kinder

Gesamt

Anzahl d. erfassten Frauenhäuser

1992

754

764

1.518

10

1993

865

881

1.746

11

1994

984

1.041

2.025

13

1995

942

1.060

2.002

14

1996

1.033

1.082

2.115

14

1997

1.030

1.065

2.095

16

1998

1.070

1.091

2.161

17

1999

1.043

1.033

2.076

18

2000

1.224

1.214

2.438

18

2001

1.169

1.176

2.345

18

2002

1.238

1.247

2.485

19

2003

1.335

1.285

2.620

20

2004

1.430

1.337

2.767

24

2005

1.655

1.601

3.256

25

2006

1.599

1.544

3.143

25

2007

1.641

1.549

3.190

26

2008

1.600

1.620

3.220

26

2009

1.598

1.565

3.163

26

Gesamt

22.210

22.155

44.365


In Österreich wurde das erste Frauenhaus im Jahr 1978 in Wien eingerichtet. 1992 beschlossen die Mitarbeiterinnen der autonomen österreichischen Frauenhäuser die bisher individuell geführten Statistiken zu vereinheitlichen und alljährlich eine österreichweite Gesamtstatistik zu veröffentlichen. Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Anzahl der Frauen und Kinder, die in den Jahren 1992-2009 in den autonomen österreichischen Frauenhäusern Unterkunft fanden.

Die jährliche Frauenhaus-Statistik ab dem Jahr 2000 finden Sie zum Downloaden auf www.aoef.at -> Informationsmaterial > Broschüren/Folder > Statistik der autonomen österreichischen Frauenhäuser

 

Stalking-Statistik

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STALKING - Anzeigen gem. § 107a StGB

(andauernde unerwünschte Belästigung bzw. hartnäckiges Nachstellen)

Überblick Stand März 2011

Nach den zur Verfügung stehenden Daten der polizeilichen Kriminalstatistik Österreich:

Bundesländer

1.7.-31.12.06*

2007

2008

2009

Burgenland

23

90

62

70

Kärnten

62

179

172

153

Niederösterreich

168

429

491

394

Oberösterreich

138

401

401

326

Salzburg

48

168

134

163

Steiermark

108

331

267

313

Tirol

79

247

290

274

Vorarlberg

45

119

101

112

Wien

259

637

642

659

Gesamt

930

2.601

2.560

2.464**

*) In Österreich ist das Anti-Stalking Gesetz  im Jahr 2006 mit 1. Juli in Kraft getreten.

**) Quelle: BMI - Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2010

Die Anti-Stalking Gesetzgebung sieht zwei Möglichkeiten zum Schutz eines Opfers vor:

(1) strafrechtlicher Schutz vor beharrlicher Verfolgung und Beeinträchtigung der Lebensführung (§ 107a (Abs 1) StGB) durch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

(2) zivilrechtlicher Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g (Abs. 1) EO) durch eine einstweilige Verfügung, mit der dem Stalker die Kontaktaufnahme jeglicher Art, der Aufenthalt an bestimmten Orten und andere häufig gesetzte Stalking-Handlungen untersagt werden können.

Detaillierte Informationen und Sicherheitstipps finden Sie auf dem Fact Sheet zu Stalking als Download unter Informationsmaterial zum bestellen => Broschüren/Folder

 
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